Name: Dominic MADNER
Funktion: Geschäftsführer/Kassier
Name: Christopher JOACHIM
Funktion: Obmann/Schriftführer
ZVR-Zahl: 1966576454
Statuten des Sportschützenvereins ICH ÜBERLEBE e.V
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.Der Verein führt den Namen” Sportschützenverein ich
überlebe“.
2. Er hat seinen Sitz in Fischauergasse 161/57, 2700 Wiener Neustadt
und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht
beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
sportliche Gründe.
a) Teilnahme an Meisterschaften und Wettkämpfen des Sportschützen
Landesverband ASV NÖ.
b) Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen im In-und
Ausland.
Dafür ist jedoch die fallweise Anschaffung von Sportgeräten samt Zubehör, die lfd.
Anpassung der Schießstände an die jeweiligen
technischen bzw. elektronischen Anforderungen und vorallem der Erhalt und der Betrieb der Schießstätten unumgänglich.
§ 3: Mittel zur Erreichung des
Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen Versammlungen, gesellige
Zusammenkünfte, Vorträge,
Schulungen und Seminare, Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen, Herausgabe von
Publikationen, Organisation und Durchführung von Frei-
/Preis/Geburtstagsschießen,
regionalen, nationalen und internationalen
Meisterschaften und Wettkämpfen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen
aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b) Erträgnisse
aus Veranstaltungen und
Unternehmungen c) Einnahmen aus Standgebühren,
Nenngeldern und
Getränkeverkauf d) Subventionen von Land, Gemeinde und Spenden
sowie
sonstige Zuwendungen Statuten des Sportschützenvereins -
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hiezu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt
werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1 ) Ordentliche Mitglieder des Vereins, die an den
Sportveranstaltungen teilnehmen wollen
und werden des können alle natürlichen Personen werden, die dem
Vertrauensgrundsatz
angehörten und zudem ein waffenrechtliches Dokument besitzen, oder
sich mindestens in
(regelmäßiger) Begleitung einer Person befinden, die ein solches
Dokument besitzt und für
den Dritten haftet. Fördernde Mitglieder können alle
natürlichen Personen werden, die dem
Vertrauensgrundsatz angehören.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet
der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme
von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer,
im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst
mit Entstehung des Vereins
wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des
Vereins bestellt, erfolgt auch die
(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder
bis dahin durch die
Gründer des Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands
durch die
Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand per
Einschreiben mitgeteilt
werden und enthebt nicht von der Pflicht zur
Beitragsleistung für das laufende
Vereinsjahr.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann
vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und
wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der
Generalversammlung steht allen Mitgliedern zu, wobei das aktive und
passive Wahlrecht nur
den ordentlichen Mitgliedern zusteht.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom
Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein
Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand
den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu
geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck
des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben sich an die Vereinsstatuten und an die
Beschlüsse der
Vereinsorgane zu halten und die Österreichische Schießordnung zu
beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
(7) Die Rechte gemäß Abs. (1) und Abs. (2) ruhen, solange ein
eingemahnter fälliger
Jahresbeitrag nicht entrichtet ist.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
Vorstand
(§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§
15).
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre
statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet
auf
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
Generalversammlung,
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder,
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz
VereinsG),
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz
VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter
Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
Fax-Nummer oder E-
Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand (Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs.
2 lit. d) oder durch einen
gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit.
e).
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder
per E-Mail
einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt
und
Stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf
ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen
beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen
das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in
dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Verein;
Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder;
Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus
Obmann/Obfrau,
Schriftführer/in und Kassier/in. In dessen Abwesenheit treten die
anderen
Vorstandsmitglieder gleichermaßen in die Funktion der
Stellvertretung.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist
möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei
Verhinderung von seinem/seiner/
ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch diese/r auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die
übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.
10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des
gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit
Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung
eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und
des
Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des
§ 9 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
Information der Vereinsmitglieder über die
Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des
Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Schriftführer/
in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen
des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der
Obmanns/
Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten
(Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des
Kassiers/der
Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein
bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2
genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der
Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/
der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin jene Mitglieder
des Vorstandes, die
vom restlichen Vorstand im Einzelfall dazu befugt
werden.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von 4 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der
Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die
laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick
auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und
Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten
für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§ 15:
Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach
den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand
ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer
14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit
ist.
Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des
Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins
kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie
einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die
gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt, sonst Zwecken der
Sozialhilfe
Bankverbindung: SSV ICH ÜEBERLEBE
IBAN:
AT55 2011 1848 8227 9800
Sitz:
Alleegasse 7
2601 Sollenau
Österreich
Vorstand:
Christopher JOACHIM
Dominic MADNER
Mail:
ZVR Zahl: 1966576454
E I N G E T R A G E N E R S P O R T S C H Ü T Z E N V E R E I N I N Ö S T E R R E I C H